Schützenverein Woltwiesche e.V.
Satzung des Schützenvereins Woltwiesche
Name und Sitz des Vereins
§1 Der Verein führt den Namen: Schützenverein
Woltwiesche e.V.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht unter der Nummer 2696 eingetragen und hat seinen Sitz in 38268 Woltwiesche
Zweck des Vereins:
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Schießsports, Pflege und Ausübung des Schießens auf sportlicher Grundlage, der Abhaltung von Veranstaltungen schießsportlicher Art.
§2 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§5 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vermögen des Vereins an die Gemeinde Lengede, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden hat.
Der Verein ist Mitglied des deutschen Schützenbundes und des Schützenverbandes Niedersachsen e. V. deren Satzung er anerkennt.
Geschäftsjahr:
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Mitgliedschaft
1.0 Der Verein hat Mitglieder über 18 Jahre und jugendliche Mitglieder unter 18 Jahre.
1.1 Zur Aufnahme ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich. Mitglied können alle Personen werden, die sich in geordneten Verhältnissen befinden und über einen guten Leumund
verfügen. Über die endgültige Aufnahme entscheidet der Vorstand.
1.2 Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält eine Mitgliedskarte, sowie auf Wunsch eine Satzung zum Selbstkostenpreis. Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine
Beitrittserklärung die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu achten.
1.3 Mitglieder, die sich um den Verein ganz besondere Verdienste erworben haben, können von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Rechte und Pflichten der Mitglieder.
1.4 Die Mitglieder haben freien oder ermäßigten Zutritt zu allen Vereinsveranstaltungen. Ausnahmen werden durch Vorstandsbeschluß von Fall zu Fall bestimmt.
1.5 Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge zu leisten und die von der Vereinsleitung zur Aufrechterhaltung
des Schießbetriebes erlassenen Anordnung zu beachten. Mitglieder, die die Vereinsinteressen schädigen und trotz wiederholter Mahnung nicht davon ablassen, können aus dem Verein ausgeschlossen
werden. Das gleiche gilt, wenn die Vereinsbeiträge nach Fälligkeit trotz Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von einem Monat bezahlt werden.
1.6 Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.
1.7 Jedes Mitglied über 18 Jahre besitzt Stimm- und Wahlrecht. Wählbar sind Mitglieder über 18 Jahre.
1.8 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder durch schriftliche Austrittserklärung auf den Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Monat. Der Beitrag ist bis zum Erlöschen der
Mitgliedschaft zu bezahlen.
1.9 Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden (§6,Abs.2). Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
2.0 Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt in der nächsten Hauptversammlung Berufung einzulegen, die durch Beschluss endgültig entscheidet.
2.1 Ausschluss eines Mitgliedes.
Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seine Einrichtungen. Sie haben die Mitgliedskarte abzugeben.
2.2 Beiträge der Mitglieder.
Jedes Vereinsmitglied bezahlt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Hauptversammlung bestimmt wird. Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung des Vereinszweckes (§2) zu
erwenden.
3.0 Leistung und Verwaltung:
Der 1. Vorsitzende leitet die Vereinsgeschäfte und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der 2. Vorsitzende vertritt den Verein bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden in den
gesetzlich zulässigen Fällen.
3.1 Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer, dem 1. und 2. Schießsportleiter, 1. und 2. Jugendleiter und Damenleiterin.
3.2 Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf jeweils 2 Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.
3.3 Dem Vorstand obliegt es, die Veranstaltungen des Vereins festzulegen, sowie Sonderkommissionen zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu bestellen. Er entscheidet in allen in
den Satzungen vorgesehenen Fällen. Die Sitzungen werden geleitet vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden. Über die Sitzungen und Beschlüsse wird vom Schriftführer
Protokoll geführt, das vom Sitzungsleiter gegenzuzeichnen ist.
3.4 Fällt ein Mitglied des Vorstandes vor einer Hauptversammlung weg, sei es durch Tod, Rücktritt oder dgl., so ist der Vorstand berechtigt, einen Ersatzmann zu wählen, der bis zur nächsten
Hauptversammlung an die Stelle des Ausgeschiedenen tritt. Fällt der 1. Vorsitzende weg, dann tritt an seine Stelle der 2. Vorsitzende. Scheidet der 2. Vorsitzende aus, so wird er bis zur nächsten
Hauptversammlung durch den Schatzmeister vertreten.
3.5 Die Hauptversammlung wählt auf die Dauer von 3 Jahren drei Kassenprüfer. Jedes Jahr scheidet 1 Kassenprüfer aus, wofür 1 neuer gewählt wird. Sie haben vor dem Rechnungsabschluss
eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.
3.6 Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. An kein Vereinsmitglied dürfen Gewinnanteile, Zuwendungen, unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder ähnliches
bezahlt werden.
4.0 Die Hauptversammlung soll in den ersten 3 Monaten des Kalenderjahres durchgeführt werden. Sie wird vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen
und geleitet. Die Einladung soll spätestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Mitteilung der einzelnen Punkte der Tagesordnung erfolgen.
1. Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter über das abgelaufene Geschäftsjahr.
b) Entlastung des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter.
c) Etwa anfallende Wahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer.
d) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages.
e) Entscheidung über Beschwerden gegen den Ausschluss eines Mitgliedes.
f ) Beschlussfassung über den An- und Verkauf von Grundstücken.
g) Satzungsänderungen
h) Verschiedenes.
4.1 Anträge zur Hauptversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden.
4.2 Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
4.3 Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen ist.
4.4 Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn die Frist von einer Woche eingehalten wird.
4.5 Der Vorsitzende muß eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn dies von mindestens 25 v. H. der Stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangt
wird.
4.6 Die außerordentliche Hauptversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Hauptversammlung.
4.7 Für die Durchführung gelten diengleichen Bestimmungen wie in § 4.0
5.0 Zur Beschlussfassung über folgende Punkte ist die Mehrheit von drei Vierteln der in der Hauptversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern erforderlich.
5.1 Änderung der Satzung. Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, neu eingefügt oder aufgehoben, ist das
zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.
5.2 Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins, wenn nicht mindestens 7 Mitglieder sich entschließen, ihn weiterzuführen. In diesem Falle kann der Verein nicht aufgelöst werden. Die
Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins kann nur auf einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung eine Beschlussfassung hierüber angekündigt ist.
5.3 Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
Vorstehende Satzung wurde beschlossen in der Gründerversammlung.
Woltwiesche am 19. März 1969
Satzungsänderung vom 12.01.2007 über den § 3.5 Wahl der Kassenprüfer.
Mittwochs: 17.00 - 18.00 Uhr (Kinder und Jugend)
Mittwochs: 18.00 - 21.00 Uhr
Freitags: April - Oktober ab 19.00 Uhr, November - März ab 18.00 Uhr